Sachverhalt
Frau X., Ehefrau des 1961 bei einem Unfall verstorbenen Herrn X., hat gegen die Schweizerische Kredit- und Depositenbank (BSCD) Schadenersatzklage erhoben aufgrund der Rücknahme von Werten, die auf einem auf den Namen von Frau Ursula [K.], der Geliebten von Herrn X. und Mutter zweier seiner Kinder, eröffneten Konto hinterlegt waren. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den Antrag abgelehnt, da die Bank gemäß den mit Frau [K.] geschlossenen Verträgen gehandelt und kein Verschulden begangen habe.
Herr X., leitender Angestellter eines amerikanischen Chemieunternehmens, hatte 1958 ein Konto und ein Depot auf den Namen von Frau [K.] eröffnen und Werte aus seinem eigenen Depot dorthin überführen lassen. Nach seinem Tod haben seine Erben die von ihm an Dritte erteilten Vollmachten für diese Konten widerrufen. Die Bank hat daraufhin die Werte gemäß dem mit Frau [K.] geschlossenen Depotvertrag an diese herausgegeben.
Erwägungen
Das BGE erachtet, dass die Bank den 1958 von Herrn X. erteilten Auftrag korrekt ausgeführt hat, indem sie ein Konto und ein Depot auf den Namen von Frau [K.] eröffnete und mit ihr einen Depotvertrag schloss. Da Herr X. Frau [K.] ausdrücklich das Recht…