Sachverhalt

[Z.] wurde zwischen August 1989 und Mai 1993 mehrmals in der kantonalen psychiatrischen Klinik (KPK) untergebracht. Am 14. Mai 1993 erfolgte eine weitere Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken. Am 21. Juni 1993 beantragte [Z.] ihre Entlassung, aber ihr Gesuch wurde am 23. Juni 1993 von der KPK und am 15. Juli 1993 von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgelehnt. [Z.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Die Kernfrage ist, was unter "Sachverständiger" im Sinne von Art. 397e Abs. 5 ZGB zu verstehen ist, wonach eine Entscheidung über die Unterbringung oder Verlängerung der Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen nur unter Mitwirkung von Sachverständigen getroffen werden kann.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Begriff des Sachverständigen sich nicht nur auf Psychiater beschränkt, sondern auch einen Allgemeinmediziner einschließen kann, sofern dieser über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse verfügt, um ein objektives Gutachten über den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu erstellen. Im vorliegenden Fall erachtet das…