Sachverhalt
Eine Bank liess 1983/84 in Baden-Dättwil mehrere Mietgebäude errichten. Die Firma R. AG wurde als Subunternehmer mit der Fassadenverputzung beauftragt. Später traten Risse in den Fassaden auf. Daraufhin klagte die R. AG gegen M., um ihn zur Instandsetzung des Putzes zu verpflichten. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, aber das Kantonsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung. M. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim BGer.Erwägungen
Das BGer wies die Beschwerde von M. ab. Es befand, dass die Rügefrist erst am 3. September 1986 zu laufen begonnen habe, als die R. AG die erheblichen Risse entdeckt und umgehend gemeldet hatte. Obwohl bereits am 30. April 1986 Schwindrisse festgestellt worden waren, durfte die R. AG diese als übliche Erscheinungen betrachten, die keinen Vertragsverstoß darstellten.
Hinsichtlich der Verjährung entschied das BGer, dass die fünfjährige…