Sachverhalt
Im Jahr 1995 leitete die Bank X. gegen V. ein Betreibungsverfahren zur Realisierung einer Grundpfandverschreibung ein. Der Grundbuchauszug erwähnte einen zwischen V. (Eigentümer) und seiner Ehefrau (Pächterin) für die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossenen, nicht im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Pachtvertrag. Auf Antrag der Gläubigerin sah das Betreibungsamt vor, das Grundstück aufgrund des bestehenden Pachtvertrags zum Doppelpreis zu versteigern (Art. 142 SchKG). V. und seine Ehefrau erhoben erfolglos Beschwerde gegen diese Versteigerungsbedingung bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und anschließend beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehepaars V. ab. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass Art. 14 LPG, der den Übergang des Pachtvertrags auf den Erwerber im Falle der Zwangsvollstreckung vorsieht, den aus Art. 812 Abs. 2 ZGB folgenden Schutz der Hypothekargläubiger nicht infrage stellt. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von Art. 812 ZGB und den entsprechenden Bestimmungen des Betreibungsrechts (Art. 142 SchKG, Art. 56 und 104 VZG) zu schließen ist.
Laut Bundesgericht zielte der Gesetzgeber bei der Verabschiedung von Art. 14 LPG pragmatisch auf den Schutz des Pächters ab, ohne die Interessen der Hypothekargläubiger zu berücksichtigen. Er konnte daher die in den Art. 808 bis 810 und 812 ZGB umfassend…