Sachverhalt

Dr. Wili übt den Beruf des Anwalts aus und ist zudem Teilzeitmitglied des Strafgerichts des Kantons Luzern, für das er ein Jahresgehalt bezieht. In den Jahren 1973 und 1974 leistete er 37 Tage bzw. 15 Tage Militärdienst als Untersuchungsrichter und Auditor. Die Ausgleichskasse hatte beschlossen, die Erwerbsersatzleistung zwischen Dr. Wili und dem Kanton Luzern im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufzuteilen. Dr. Wili hat diese Entscheidung angefochten und ist der Ansicht, dass er die gesamte Leistung erhalten sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen bestätigt, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung (BGE 104 V 42) die Erwerbsersatzleistung zwischen dem selbstständig Erwerbstätigen und seinem Arbeitgeber im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte aufzuteilen ist, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber durch den Militärdienst einen materiellen Schaden erleidet oder nicht. Diese abstrakte Regel dient der Praktikabilität des Erwerbsersatzleistungssystems.

Wenn jedoch das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit seit dem Referenzzeitraum für die AHV-Beiträge eine wesentliche Steigerung erfahren hat, kann eine Korrektur in Analogie zu Art. 5 Abs. 1 EOV vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall kann Dr. Wili daher eine…