Sachverhalt

Am 19. August 1987 gewährte die Gesellschaft M. Holding Anstalt in Vaduz den Beklagten A., B. und C. verzinsliche Darlehen, die in drei Raten am 30. Juni 1989, 30. Juni 1990 und 30. Juni 1991 zurückzuzahlen waren. Die Parteien vereinbarten, dass der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Darlehenverträgen Vaduz sein und liechtensteinisches Recht anwendbar sein sollte. Am 10. April 1990 trat der Darlehensgeber der Gesellschaft X. AG (der Klägerin) die am 30. Juni 1990 fälligen Forderungen sowie die vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 aufgelaufenen Zinsen ab. Am 23. Mai 1990 erhob X. AG Klage vor dem Bezirksgericht Oberrheintal gegen A., B. und C. auf Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssummen. Das Bezirksgericht gab der Klage teilweise statt durch Urteil vom 20. August/10. Dezember 1991. Auf Beschwerde der Beklagten entschied das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Oktober 1992, nicht auf die Klage einzutreten, da der ausschließliche Gerichtsstand Vaduz sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem in Art. 196 IPRG geregelten Übergangsrecht. Es ist der Ansicht, dass die Wirkungen einer solchen Klausel dem neuen Kollisionsrecht unterliegen, wenn sie nach dem 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des IPRG, eintraten. Daher ist die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach altem Recht zu beurteilen, während ihre Wirkungen, wie der ausschließliche Charakter des vereinbarten Gerichtsstands, vom neuen…