Sachverhalt

Die Eheleute R. haben mit Gudrun D. einen Mietvertrag für eine Gaststätte in Deutschland abgeschlossen. Agnes [B.], wohnhaft in der Schweiz, hat eine Erklärung über eine Gesamtbürgschaft für diesen Vertrag unterzeichnet. Nach Kündigung des Mietvertrags haben die Vermieter gegen Agnes [B.] auf Zahlung ausstehender Mieten und Schadenersatz geklagt. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Zürich haben die Klage abgewiesen. Die Vermieter haben beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

Erwägungen

Erstens hängt die Frage des anwendbaren Rechts in erster Linie von einer Rechtswahl der Parteien ab. Andernfalls unterliegt die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes der Bürgin. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht bestätigt, dass die kantonalen Richter zu Recht das Fehlen einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts verneint haben, so dass die Bürgschaft dem Schweizer Recht unterliegt.

Zweitens ist zwar die Angabe des Gesamtbetrags der Garantie in der Bürgschaftsurkunde gemäss Art. 493 Abs. 1 OR eine Formvorschrift, sie…