Art. 124 IPRG
1 Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.
2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.
3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgültigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht0 Zitierungen
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2Bürgschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsrechtliche Forderung0 ZitierungenAH240003· 10.03.2026 · 0 Zitierungen
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Arresteinsprache0 Zitierungen
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Widerspruchsklage0 ZitierungenNE170006· 23.11.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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