Erwägungen

Die am 25. Juli 1982 verstorbene Maria [F.] hinterließ vier Geschwister als gesetzliche Erben. Ihr Sohn Robert [S.] sen. teilte seinen drei Geschwistern am 3. August 1982 mit, dass er zu ihren Gunsten auf seinen Anteil an der Erbschaft von Maria [F.] verzichte. Nach dem Tod von Robert [S.] sen. am 28. Juli 1986 erhob dessen Sohn Robert [S.] jun. Anspruch auf den Anteil seines Vaters an der Erbschaft von Maria F. Das Erbteilungsamt bezeichnete den Erbverzicht von Robert [S.] sen. als gültig und verteilte den Nachlass von Maria [F.] auf ihre beiden noch lebenden Schwestern. Robert [S.] jun. erhob daraufhin Klage gegen die beiden Schwestern.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste entscheiden, nach welchem Recht sich die Gültigkeit des Vertrags über die Abtretung von Erbanteilen gemäß Art. 635 Abs. 1 ZGB beurteilt. Es kam zu folgendem Schluss:

Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt…