Art. 198 IPRG
Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit für Scheidungsklage3 Zitierungen
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2Internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts0 Zitierungen
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3Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht0 Zitierungen
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4Internationales Privatrecht0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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