Sachverhalt
Im Jahr 1972 nahm die Zentralbank von Chile einen Dollarkredit bei der Nordeuropäischen Handelsbank auf. Ein Teil dieses Kredits, nämlich ... Dollar, wurde zugunsten der Nationalbank von Kuba bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich überwiesen. Als diese "Einlage" Anfang September 1973 fällig wurde, befand sich Chile in Unruhen. Am 27. September 1973 erließ Kuba rückwirkend das Gesetz Nr. 1256, das unter anderem den Saldo der Zentralbank von Chile einfriert. Im Juli 1981 erhob die Zentralbank von Chile beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Nationalbank von Kuba auf Auszahlung der aus politischen Gründen blockierten Summe von ... Schweizer Franken zuzüglich Zinsen.Erwägungen
Das Handelsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Darlehen und erklärte das chilenische Recht für anwendbar. Die Nationalbank von Kuba bestreitet diese rechtliche Einordnung und die Anwendung des chilenischen Rechts und ist der Ansicht, dass es sich um einen Verwahrungsvertrag nach kubanischem Recht handelt.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass aufgrund der festgestellten Tatsachen die Überweisung von Geldern durch die Zentralbank von Chile an die Nationalbank von Kuba darauf abzielte, dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie diese nach ihren Bedürfnissen nutzt und sie später zurückgibt. Es handelte sich daher um ein Darlehen, bei dem das prägende Merkmal die Überlassung der Gelder durch den Darlehensgeber ist, dessen Wohnsitz das anwendbare Recht nach dem schweizerischen IPRG bestimmt. Somit ist das chilenische Recht anwendbar, das die Rückzahlung fälliger oder gekündigter Darlehen verlangt.
Selbst wenn das kubanische Recht anwendbar wäre, könnte das kubanische Gesetz Nr. 1256,…