Erwägungen
Der Fall betrifft eine Französin, die bei einem schweizerischen Gericht die Anerkennung und Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils beantragte, um die Austrittsleistungen ihres Ehemanns bei seiner Schweizer Pensionskasse zu teilen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, woraufhin die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Entscheidend war, dass die neuen, am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) zur ausschliesslichen Zuständigkeit Schweizer Gerichte für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen eine Anerkennung des bereits rechtskräftigen französischen Scheidungsurteils ausschliessen.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung dieser neuen Zuständigkeitsregeln nicht beabsichtigt hatte. Daher ist das französische Scheidungsurteil in Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach den bis Ende 2016 geltenden Regeln zu prüfen und grundsätzlich anzuerkennen.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt
Gemäss den neuen IPRG-Bestimmungen sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausschliesslich die Schweizer Gerichte zuständig. Ausländische Urteile über solche Vorsorgeansprüche können daher nicht mehr anerkannt werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine…