Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Entscheidung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gegen G. und die Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung des Kantons Zürich. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hatte eine Forderung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge in der Konkursmasse der Firma K. AG eingereicht. Der Konkursplan und das Inventar wurden am 19. März 1988 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Die Ausgleichskasse fragte dann beim Konkursamt an, ob sie einen Verlust erleiden würde, und erhielt am 24. März 1988 eine positive Antwort.

Am 10. März 1989 erliess die Ausgleichskasse eine Entscheidung über Schadenersatz gegen G., die per Einschreiben versandt, aber nicht vom Empfänger abgeholt wurde. Die Entscheidung wurde am 23. März 1989 erneut versandt, aber erst nach Ablauf der einjährigen Frist von G. erhalten.

Die Rekurskommission wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab, da sie der Meinung war, dass der Schadenersatzanspruch verjährt sei. Das BSV legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung der Rekurskommission und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob der Schadenersatzanspruch verjährt war. Es kam zu dem Schluss, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem die geschädigte Partei Kenntnis vom Schaden erlangt, was in diesem Fall der Veröffentlichung des Konkursplans und des Inventars im SHAB entspricht.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Entscheidung über Schadenersatz ordnungsgemäss G. mitgeteilt worden war. Es kam zu dem Schluss, dass die Mitteilung einer Entscheidung eine wesentliche Formalität ist, die ordnungsgemäss durchgeführt werden muss, aber dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs durch die rechtzeitige…