Sachverhalt
Die Russische Föderation hat um Rechtshilfe in der Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen russische Staatsangehörige wegen Betrugs und Geldwäsche ersucht. Die Bundesanwaltschaft hat die Beschlagnahme der Dokumentation zu Konten und einem Bankschließfach angeordnet, deren Inhaber der Beschwerdeführer Nikolai Alexeievitch Glouchkov ist, und die Übermittlung dieser Dokumente an den ersuchenden Staat angeordnet. Glouchkov hat gegen diese Entscheidungen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die das Bundesgericht abgelehnt hat.Erwägungen
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass, obwohl Art. 2 IRSG es erlaubt, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn das Verfahren im Ausland nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder des UNO-Pakts II entspricht oder wenn die Person wegen ihrer politischen Ansichten, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihrer Nationalität verfolgt oder bestraft zu werden droht, der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht ernsthaft und glaubwürdig dargelegt hat.
Das Bundesgericht war nämlich der Ansicht, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts II zur internationalen Ordnung gehört und…