Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben aus Guinea-Bissau stammende X. (geb. 1980) reiste am 27. April 2004 in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 11. Mai 2004 auf sein Gesuch nicht ein, wies ihn weg und hielt ihn an, spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids das Land zu verlassen. Am 27. Mai 2004 wandte sich X. mit einem Gesuch um Nothilfe an das Migrationsamt des Kantons Zürich, wurde aber gleichentags verhaftet, mit Strafbefehl vom 28. Mai 2004 wegen illegalen Verbleibs in der Schweiz zu 30 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt und anschliessend in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte diese Haft bis zum 27. August 2004. Das Bundesgericht weist die von X. hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Ausschaffungshaft von X. als rechtmässig. Nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV ist ein Freiheitsentzug zur Sicherung des Vollzugs eines Ausweisungsverfahrens zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 neue Haftgründe geschaffen, wonach Asylsuchende, auf deren Gesuch in Anwendung von Art. 32-34 AsylG nicht eingetreten wurde, in Ausschaffungshaft genommen werden können.
Diese Regelung ist mit der EMRK und der Bundesverfassung vereinbar. Wer im Asylverfahren seine Identitätsfeststellung missbräuchlich vereitelt oder erschwert, belegt, dass es ihm in erster Linie nicht um ein faires Verfahren, sondern um…