Sachverhalt

D., geboren 1956, meldete sich am 5. April 1995 bei der Invalidenversicherung an und berief sich auf Gesundheitsprobleme (insbesondere Rücken-, Kopf- und Beinschmerzen), die seit dem 24. Februar 1994 bestanden. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen lehnte das IV-Amt Bern mit Entscheid vom 18. Mai 1998 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da keine rentenberechtigende Invalidität vorlag. Auch den Antrag auf Eingliederungsmassnahmen lehnte es mit Entscheid vom 30. Dezember 1998 ab. Am 24. August 1999 meldete sich D., vertreten durch einen Anwalt, erneut für Leistungen an. Das IV-Amt trat daraufhin am 22. August 2000 auf den Antrag nicht ein, da keine neuen Tatsachen vorlagen. D. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass das IV-Amt gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVV der versicherten Person eine angemessene Frist hätte setzen und sie mit den Folgen der Verwirkung hätte bedrohen müssen, um die angekündigten Beweismittel einzureichen. Der verkürzte Austrittsbericht des Spitals Y. vom 18. September 2000 über den Spitalaufenthalt vom 14. August bis 15. September 2000 ist daher zu berücksichtigen.…