Sachverhalt
Am 2. Juni 1966 ereignete sich auf der Restelbergstrasse in Zürich ein Zusammenstoss zwischen den Fahrzeugen von Paul Schwegler und Werner Hirzel. Unmittelbar nach dem Unfall übergab Hirzel Schwegler eine schriftliche Erklärung, in der er seine Verantwortung anerkannte. Später hat Hirzel diese Erklärung jedoch wegen eines wesentlichen Irrtums angefochten. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich haben den Antrag von Schwegler abgelehnt. Schwegler hat daraufhin Beschwerde beim BGG eingelegt.Erwägungen
Das BGG hat entschieden, dass Hirzels Erklärung wegen eines wesentlichen Irrtums angefochten werden kann, unabhängig davon, ob es sich um einen Vergleich oder eine einseitige Schuldanerkennung handelt. Tatsächlich sind beide Parteien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Hirzel für den Unfall verantwortlich ist, während das Obergericht festgestellt hat, dass Schwegler den Unfall wahrscheinlich…