Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Versicherten (Z.) und der Invalidenversicherungsstelle Bern (IV-Stelle Bern) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Der Versicherte hat sich geweigert, an einer von der Invalidenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen. Infolgedessen hat die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten abgelehnt oder eingestellt.

Erwägungen

Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten nur dann ablehnen oder einstellen, wenn sie zuvor eine schriftliche Aufforderung erlassen und dem Versicherten eine angemessene Bedenkzeit gewährt hat, gemäß Art. 31 Abs. 1 IVG. Dieses Verfahren dient dazu, den Versicherten eindeutig über die möglichen nachteiligen Folgen seiner Weigerung, an der Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, zu informieren, damit er eine informierte Entscheidung treffen kann.

Die frühere Rechtsprechung, die es erlaubte, auf dieses Aufforderungs- und Bedenkzeitverfahren zu verzichten, wenn die Verwaltung den Versicherten lediglich über die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung informierte, wird nun als fehlerhaft angesehen. Ein Versicherter, der nicht über die genauen rechtlichen Konsequenzen einer Weigerung informiert ist, kann keine fundierte Entscheidung treffen.

Ebenso lehnt das Bundesgericht die in seiner früheren Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme ab, wonach das Aufforderungs- und Bedenkzeitverfahren nicht erforderlich war, wenn der…