Art. 10 IVG
Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG .
2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.
3 Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreicht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 31 Abs. 1 IVG: Mahn- und Bedenkzeitverfahren68 Zitierungen
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2Voraussetzungen und Formen der Leistungen (Erw. 2)49 Zitierungen
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3Sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabset…25 Zitierungen
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4Art. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 3 IVG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und c, Art. 8 Abs. 2 IVV7 Zitierungen
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5Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG5 Zitierungen
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65 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen15.01.2019 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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