Erwägungen
Franz E., geboren 1923, musste sich 1975 einer Staroperation am rechten Auge unterziehen. Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten für die Operation, Spitalpflege, ambulante Nachbehandlung sowie die optische Versorgung mit einer Kontaktlinse. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 1988 beantragte Franz E. bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse weiterhin die Kostenübernahme für Kontaktlinsenkontrollen und -ersatz. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab, da Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel nur bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters übernommen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde von Franz E. gut. Es argumentierte, dass er vor Entstehen des Anspruchs auf eine AHV-Rente Hilfsmittel nach Art. 21 oder 21bis IVG erhalten habe, die er zur Ausübung seiner fortdauernden beruflichen sowie der Tätigkeit im übrigen Aufgabenbereich benötige. Daher habe er im Rahmen der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch darauf in bisherigem Umfang.
Die Eidgenössische Ausgleichskasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgendem Schluss
Die Abgabe von Brillen und Kontaktlinsen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen ist als Hilfsmittelversorgung und nicht als medizinische Massnahme zu betrachten. Die Besitzstandsgarantie in Art. 4 HVA bezieht sich ohne Einschränkung auf alle Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 und 21bis IVG, somit auch auf Kontaktlinsen, die eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme bilden. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte zwischenzeitlich das AHV-Rentenalter erreicht hat.
Allerdings muss der Beschwerdegegner im Rahmen der Besitzstandsgarantie weiterhin einer rechtlich erheblichen…