Sachverhalt

P. verstarb im Jahr 1984 und hinterließ seine Ehefrau und zwei Söhne als gesetzliche Erben. Nach seinem Tod ergaben sich Hinweise darauf, dass er Steuern hinterzogen hatte. Das kantonale Steueramt setzte daraufhin die vom Erblasser hinterzogene direkte Bundessteuer sowie eine Busse fest und erklärte die Erben dafür für haftbar. Die Erben erhoben dagegen eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da ihnen ohne persönliches Verschulden eine Buße auferlegt worden sei, was gegen die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 Ziffer 2 EMRK verstoße. Der Gerichtshof gab der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung der Konvention fest. Daraufhin beantragten die Erben die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 5. Juli 1991.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch ein, da Artikel 139a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) auch dann anwendbar ist, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist, die Frist zur Anfechtung aber erst danach abläuft. Die Revision nach Artikel 139a OG dient dazu, die Schweiz ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nachkommen zu lassen.

Das Bundesgericht hob sein früheres Urteil auf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hatte, dass die Haftung der Erben für die vom Erblasser verschuldete Steuerbuße gegen die Konvention verstößt. Diese Feststellung beschränkt sich zwar auf den konkreten Anwendungsfall, doch wurde das Urteil unmittelbar durch Artikel…