Sachverhalt
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welches die UPK als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 OLAA anerkannt und ihr damit ein Wahlrecht des Unfallversicherers zugestanden hatte. Die UPK waren per 1. Januar 2012 von einer Dienststelle des Kantons Basel-Stadt in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt worden. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und verneinte ein Wahlrecht der UPK, da diese bereits vor der Umstrukturierung als organisatorisch selbstständige Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OLAA galten und das Wahlrecht des Unfallversicherers bereits ausgeübt worden war.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 75 UVG dem Bundesrat die Kompetenz delegiert, die Modalitäten des Wahlrechts auch für nach Inkrafttreten des UVG neu geschaffene öffentliche Verwaltungen zu regeln. Die in Art. 98 OLAA enthaltene Regelung des Wahlrechts für neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten liegt somit im gesetzlichen Kompetenzrahmen.
Entscheidend für die Frage, ob eine Verwaltungs- oder Betriebseinheit als "neu geschaffen" im Sinne von…