Art. 75 UVG
Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.
2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wahl des Versicherers für das Personal öffentlich-rechtlicher Körperschaften4 Zitierungen
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2Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen3 Zitierungen
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3Leistungspflichtiger Unfallversicherer bei Rückfall und erneutem Unfall0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung1 Zitierungen
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Unfallversicherung0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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