Sachverhalt
Die WWF Schweiz-Stiftung hat Beschwerde gegen einen von der Gemeinde Chermignon (Wallis) erlassenen detaillierten Bebauungsplan eingelegt, der unter anderem die Schaffung einer gemischten Landwirtschafts- und Erholungs-, Sport- und Freizeitzone für einen Golfplatz vorsah. Das Kantonsgericht Wallis hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, da der Plan keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG erfülle und die Stiftung daher gemäß Art. 12 NHG nicht klageberechtigt sei. Gegen diesen Entscheid hat die Stiftung Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Das BGE gibt der Beschwerde statt. Es ist der Ansicht, dass die Argumentation der Stiftung zur Existenz eines schützenswerten Biotops im Plangebiet hinreichend ernsthaft und glaubwürdig war, um zumindest auf den ersten Blick anzuerkennen, dass das strittige Projekt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV und Art. 2 NHG berührt. Daher konnte das Kantonsgericht die Klageberechtigung der Stiftung gemäß Art. 12 NHG nicht von vornherein ausschließen. Es hätte entweder ein ergänzendes Beweisverfahren durchführen oder die Frage offen lassen und in der Sache selbst entscheiden müssen.
Folglich hebt das BGE den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache an diese Behörde zurück, damit sie die…