Sachverhalt

Der Fall betrifft die Frage, ob die Ausbildung und Berufserfahrung eines deutschen Arztes, der als Laborleiter in Deutschland tätig war, der Schweizer Ausbildungsvorschrift für Laborleiter (FAMH-Weiterbildung) gleichwertig ist und ihm damit die Zulassung als Leiter eines Labors zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz erteilt werden kann. Das Eidgenössische Departement des Innern hatte dies verneint, da die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der FAMH-Weiterbildung nicht erfüllt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nicht nur die formalen Kriterien, sondern auch die tatsächlich erworbenen Fachkenntnisse und praktische Erfahrung zu berücksichtigen sind. Zwar sehen die Übergangsbestimmungen der FAMH-Weiterbildungsordnung eine Anrechnung von Praxiserfahrung nur in begrenztem Umfang vor, doch muss dies im Lichte des Freizügigkeitsabkommens mit der EU so ausgelegt werden, dass es für Personen aus dem EU-Raum nicht ungünstiger ist als für Schweizer Staatsangehörige.

Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Laborleiter in Deutschland inhaltlich den Anforderungen der FAMH-Weiterbildung entspricht und damit als gleichwertig anerkannt…