Sachverhalt

Walter Stürm legte gegen vier Urteile der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, mit denen seine staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Fortdauer der Haft abgewiesen worden waren, sowie gegen zwei Urteile des Kassationshofes des Bundesgerichts, die ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts betrafen, Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg ein. Die Kommission stellte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK (übermäßige Dauer der Untersuchungshaft) und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (übermäßige Dauer des Strafverfahrens) fest. Das Ministerkomitee des Europarats sprach Stürm daraufhin eine Entschädigung von 10.000 CHF zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Stürms Revisionsgesuch ab. Es führte aus, dass die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs nach Art. 141 Abs. 1 lit. c OG erst mit der Zustellung der Schlussresolution des Ministerkomitees durch das Bundesamt für Justiz zu laufen begann. Da Stürm sein Gesuch verfrüht eingereicht hatte, konnte darauf nicht eingetreten werden.

Hinsichtlich der Entschädigung stellte das Bundesgericht fest,…