Sachverhalt

Der 1970 geborene, aus Italien stammende X. ist seit Mitte 1995 mit der italienischen Staatsbürgerin Y. verheiratet, die in der Schweiz geboren ist und über die Niederlassungsbewilligung verfügt. X. wurde im Kanton Tessin verhaftet und vom Geschworenengericht Locarno wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt, wobei ihm für die Nebenstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies X. daraufhin für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. X. erhob erfolglos Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Ausweisung des X. aus folgenden Gründen

Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des X. überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. X. wurde wegen schwerwiegender Drogendelikte zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Er war während eines gewissen Zeitraums der wichtigste Lieferant für einen grossen Kreis von Abnehmern und schuf ein Klima der Angst, um die Kontrolle über seine Klienten zu behalten. Damit hat er eine grosse Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen an den Tag gelegt, was eine gegenwärtige, schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellt.

Die Ausweisung verstößt…