Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Die zentrale Frage ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der späteren psychischen Entwicklung des Versicherten im Hinblick auf den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung gegeben ist.

Die SUVA ist der Ansicht, dass die Kriterien der Adäquanz für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und für die Prüfung des Anspruchs auf Behandlungskosten dieselben sein müssen. Das kantonale Gericht ist dagegen der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf vorübergehende und zeitlich begrenzte Leistungen ein flexibleres Kriterium anzuwenden als für dauerhafte Leistungen wie die Invalidenrente.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Konzept der adäquaten Kausalität in allen Rechtsbereichen identisch ist, dass sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen jedoch unterscheiden. Dies bedeutet zwangsläufig, dass der Grundsatz der adäquaten Kausalität unterschiedlich angewendet werden muss, insbesondere im Recht der Sozialversicherung, wo die Adäquanz eine Begrenzung der Haftung des Versicherers für unfallbedingte oder nicht unfallbedingte Leistungen darstellt.

Daher lässt sich eine Differenzierung der Adäquanzprüfung je nach Art der streitigen Leistung nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, ob es um den Anspruch auf vorübergehende oder dauerhafte Leistungen…