Sachverhalt

Der Streitfall betrifft einen Kirchenvorplatz in Bern vor der Pauluskirche, der vom angrenzenden Gehweg in der Freiestrasse nicht sichtbar abgegrenzt ist. Zwei Parkverbotsschilder (Zeichen Nr. 231) sind am Strassenrand vor der Kirche aufgestellt. [W.] hat sein Fahrzeug mehrmals auf dem Kirchenvorplatz vor der Kirchenmauer geparkt.

Der Präsident des Gerichts Bern hat [W.] wegen Nichtbeachtung des Parkverbots auf dem Gehweg gemäss Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von 200 Schweizer Franken bestraft. Auf Berufung des Verurteilten hat das Kantonsgericht Bern ihn freigesprochen.

Der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Bern hat Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung des Angeklagten beantragt. Er macht geltend, dass der Kirchenvorplatz Teil des Gehwegs sei und daher ebenfalls dem Parkverbot unterliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Kirchenvorplatz, obwohl er visuell eine Einheit mit dem Gehweg bildet, rechtlich davon zu unterscheiden ist. Die Grösse und Ausdehnung des Vorplatzes ermöglichen es, neben der Fahrbahn einen ausreichend breiten Raum für den Fussverkehr zu lassen. Daher gilt das für den Gehweg vorgesehene Parkverbot nicht…