Sachverhalt

Die französische Börsenaufsichtsbehörde (COB) hat eine Untersuchung eingeleitet, um sicherzustellen, dass die Transaktionen, die vor dem Abschluss einer Kaufvereinbarung für die Gesellschaft D. SA durch die Gesellschaft B. AG getätigt wurden, nicht unter Verletzung der französischen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen über den Missbrauch von Insiderinformationen erfolgt sind. Die COB hat die Unterstützung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) angefordert, um Informationen über die Identität des oder der Kunden der Bank E. in Genf zu erhalten, für deren Rechnung der Kauf von D.-Aktien am 12. September 1997 getätigt wurde, sowie über die Gründe für diesen Erwerb und den Zeitpunkt und Preis des Verkaufs der Aktien.

Erwägungen

Die EBK war der Auffassung, dass die COB eine Finanzmarktaufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BEHG ist, der Amtshilfe gewährt werden kann, und dass auch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vertraulichkeitsgebot erfüllt ist. Das Ersuchen der COB entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um den Verdacht eines Insiderdelikts zu hegen. Die EBK musste jedoch den Teil ihres Entscheids aufheben, der die Übermittlung der Informationen an die französischen Strafverfolgungsbehörden erlaubte, da die Voraussetzungen für die strafrechtliche…