Sachverhalt
In dieser Angelegenheit war die zentrale Frage, ob die von der Gemeinde [Y.] an die Gesuchstellerin geleisteten Sozialhilfeleistungen als "Vorschüsse, die in Erwartung der Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung gewährt wurden" im Sinne von Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 85bis IVV angesehen werden können, was eine anschließende direkte Auszahlung der später bewilligten Invalidenrente an die Gemeinde ermöglichen würde. Der Sachverhalt ist wie folgt: - Die Gesuchstellerin bezog von der Gemeinde [Y.] zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 30. April 2001 Sozialhilfeleistungen. - Sie stellte am 7. Januar 2000 einen Antrag auf Leistungen bei der Invalidenversicherung. - Als die Invalidenrente bewilligt wurde, wurde der Betrag von 16'530 CHF direkt an die Gemeinde [Y.] überwiesen, um auf die von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen angerechnet zu werden. Die Gesuchstellerin bestritt diese direkte Überweisung an die Gemeinde mit der Begründung, dass die Sozialhilfeleistungen nicht "in Erwartung der Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung" gewährt wurden, wie es die gesetzlichen Bestimmungen verlangen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Argumentation der Gesuchstellerin zurück. Es vertrat die Auffassung, dass für die Koordinierung der Leistungen zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung das entscheidende Kriterium die Tatsache ist, dass Leistungen aus beiden Systemen objektiv für denselben Zeitraum erbracht wurden und die übrigen Voraussetzungen von Art. 85bis IVV für die Auszahlung an Dritte erfüllt sind. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Sozialhilfeleistungen in Kenntnis eines hängigen oder bevorstehenden Antrags bei der Invalidenversicherung gewährt wurden. Das Gericht wies…