Sachverhalt
Der Radfahrer Moro hielt auf der Trambahnstrecke an, während sich eine Straßenbahn mit hoher Geschwindigkeit näherte. Der Straßenbahnfahrer musste eine Notbremsung einleiten, was die Fahrgäste der Straßenbahn gefährdete, obwohl kein Schaden eintrat. Das Kantonsgericht verurteilte Moro wegen Gefährdung des Schienenverkehrs gemäß Art. 238 Abs. 2 StGB. Moro legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Verurteilung ein.Erwägungen
Das Kassationsgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass der Begriff der "ernsthaften Gefahr" im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB sich nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen eine schwere Schädigung zu befürchten ist, sondern auch dann gilt, wenn das Risiko über einfache Körperverletzungen oder leichte Sachschäden hinausgeht. Im vorliegenden Fall zwang das Anhalten des Radfahrers auf der Trambahnstrecke den Fahrer zu einer Notbremsung, was die Fahrgäste der Straßenbahn konkret gefährdete, auch wenn letztlich niemand verletzt wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass dieses Verletzungsrisiko für die Fahrgäste, das mit einer Notbremsung einhergeht, eine "ernsthafte Gefahr" im Sinne des Gesetzes darstellt, unabhängig davon, ob ein Schaden letztlich eintrat oder nicht.
Das…