Sachverhalt
Am 20./23. Januar 1986 schlossen die Gesellschaften Y. AG und Z. AG (die Klägerinnen) mit der Gesellschaft X. AG (die Beklagte) einen Werkvertrag über die Eindeckung eines Industriehallendachs. 1996 stellten die Klägerinnen Mängel an der Eindeckung fest und verlangten von der Beklagten deren Beseitigung. Da die Beklagte dies ablehnte, erwirkten die Klägerinnen beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen einen Entscheid, der sie ermächtigte, die Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen, wobei die Beklagte einen Vorschuss von CHF 180'000 für die Kosten der Ersatzvornahme zu leisten hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den kantonalgerichtlichen Entscheid. Es erachtet, dass der Bauherr, wenn er berechtigt ist, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers durch einen Dritten vornehmen zu lassen, das Recht hat, vom Unternehmer einen Vorschuss für die Reparaturkosten zu verlangen. Dies rechtfertigt sich damit, dass der säumige Unternehmer die Folgen seines Vertragsbruchs zu tragen hat und der Vorschuss die Finanzierung…