Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft die Begründung mehrerer Hypotheken durch Frau X. zugunsten der Bank Z., um die Schulden ihres Ehemanns B. X. bei dieser Bank zu sichern. Frau X. hat eine Klage auf Anfechtung dieser Hypotheken erhoben und geltend gemacht, dass sie im Irrtum über die verzweifelte finanzielle Situation ihres Mannes zum Zeitpunkt der Sicherheitsbestellung gehandelt habe, was einen wesentlichen Irrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR darstelle. Außerdem hat sie argumentiert, dass diese Hypotheken der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gemäß Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB bedurft hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Argumente von Frau X. abgelehnt. Erstens hat es befunden, dass der Irrtum von Frau X. über die finanzielle Situation ihres Mannes nicht als wesentlicher Irrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert werden kann. Denn der Zweck des Pfandrechts lässt es in der Regel nicht zu, einen solchen Irrtum des Verpfänders als wesentlichen Irrtum anzusehen, da derjenige, der eine Sache verpfändet, deren Verwertung akzeptieren muss, auch wenn sich die Lage des Schuldners schlechter als erwartet erweist.

Zweitens hat das Bundesgericht entschieden, dass die Begründung der Hypotheken durch Frau X. zugunsten ihres Mannes nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gemäß Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB bedurfte. Es lag nämlich kein…