Sachverhalt

Der Fall betrifft Hans Häusler, der seit 1955 als ergebener Mitarbeiter von Fritz Maurer tätig war. Maurer betrieb eine undurchsichtige Geschäftstätigkeit und liess Häusler als Strohmann für verschiedene Gesellschaften auftreten. Häusler wurde als einziger Verwaltungsrat für drei Gesellschaften eingesetzt, ohne jedoch Einfluss auf die Geschäfte auszuüben. Die Gesellschaften führten keine Buchhaltung, was zu einer Strafuntersuchung gegen Maurer und Häusler führte.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Häusler wegen wiederholter ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, setzte die Haftstrafe jedoch auf 42 Tage herab. Häusler legte Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ein und verlangte Aufhebung des Urteils und Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Häusler für die Unterlassung der Buchführung verantwortlich war. Häusler argumentierte, dass er keine Verantwortung trug, da er nur Maurers gehorsamer Untergebener war und keine Möglichkeit hatte, die Buchhaltung selbst zu führen oder einen Dritten damit zu beauftragen.

Das Gericht befand jedoch, dass Häusler als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaften verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher eingerichtet und nachgeführt wurden. Es sei ihm möglich gewesen, die Bücher selbst zu führen oder einen Buchhalter anzustellen, auch wenn er selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügte.

Da…