Art. 325 StGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterlassung der Buchführung
    · 01.07.1991 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 72_IV_17
    01.01.1946 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR)
    · 23.12.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
    · 25.05.1970 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 22
    · 29.06.1961 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 75_I_174
    01.01.1949 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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