Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.L.] war Geschäftsführer der [Y. AG] . Das Betreibungsamt Zürich forderte ihn und die Verwaltungsrätin der Firma mehrmals auf, die Jahresabschlüsse vorzulegen, was nicht erfolgte. Erst im November 1997 beauftragte [X.L.] einen Treuhänder damit, die Jahresrechnungen 1995 und 1996 zu erstellen, die dann am 2. Februar 1998 fertiggestellt wurden. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte [X.L.] daraufhin wegen fahrlässiger ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gemäß Art. 325 Abs. 1 StGB für das Geschäftsjahr 1996 zu einer Buße von 150 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Verurteilten ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Es führte aus, dass Art. 325 StGB ein echtes Unterlassungsdelikt sei, das der Durchsetzung der Buchführungspflichten gemäß Obligationenrecht diene. Die Buchführungspflicht dauere auch nach Ablauf der Bilanzvorlegungsfrist von 6 Monaten fort, bis die Pflicht zum Handeln entfalle. Die Verfolgungsverjährung beginne daher erst mit dem Tag, an dem das pflichtwidrige Verhalten sein Ende nehme.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Pflicht zur Erstellung einer Jahresrechnung spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres 1996 gehabt. Da die Buchführung erst rund 8 Monate später vorlag,…