Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bis zur Löschung der A. AG im Handelsregister einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Am 26. Februar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, der am 14. März 2001 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Gesellschaft wurde am 27. Juli 2001 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 4. Mai 2004 wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) zu acht Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug einer bereits früher ausgefällten Gefängnisstrafe von sechs Wochen angeordnet.
Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie seine Freisprechung in allen Anklagepunkten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen, und die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) rechtmässig war. Gemäss Art. 166 StGB wird bestraft, wer die Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern verletzt, sodass der Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, und über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher auch nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestand und dem Beschwerdeführer oblag.
Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass Art. 166 StGB nur Handlungen oder Unterlassungen erfasst, die vor oder während des Konkursverfahrens begangen wurden. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung erfordert einen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Abschluss des Konkursverfahrens fällt nicht unter Art. 166 StGB, da dieser Tatbestand den Zweck hat, die Gläubigeransprüche im Konkursverfahren zu schützen. Die Aufbewahrungspflicht nach der Löschung der Gesellschaft ist hingegen in Art. 747 OR geregelt und fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher).
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Löschung der Aktiengesellschaft…