Sachverhalt

Der Beschwerdeführer K. wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 10. Januar 1990 im Berufungsverfahren wegen wiederholter und fortgesetzter Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie wiederholter und fortgesetzter ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [K.] eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte entweder Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.

Der Beschwerdeführer argumentierte, die Unterlassung der Buchführung sei nicht auf eine Verschleierungsabsicht zurückzuführen, sondern auf finanzielle Schwierigkeiten. Nach der Wegnahme der EDV-Anlage durch die Leasinggeberin fehlten ihm die Mittel, um die Buchhaltung fortzuführen oder einen Ersatz für den entlassenen Buchhalter zu bezahlen. Zudem hätten Dritte den Vermögensstand der Gesellschaften über offizielle Kanäle wie das Betreibungsamt oder externe Firmen abklären können.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob der subjektive Tatbestand des Art. 166 StGB erfüllt war. Der Beschwerdeführer bestritt, dass ihm eine Verschleierungsabsicht nachgewiesen werden könne, und berief sich auf finanzielle Zwänge als Grund für die Unterlassung der Buchführung.

Das Gericht stellte klar, dass für eine Verurteilung nach Art. 166 StGB Vorsatz erforderlich ist, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Dies bedeutet, dass der Täter sich seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen – insbesondere die Verschleierung der finanziellen Situation – in Kauf nehmen muss. Eine Verschleierungsabsicht als finales Handlungsziel ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Täter die Unklarheit über den…