Sachverhalt
Am 31. Juli 1982 riss während eines heftigen Gewitters die Kette, die eine Boje des Hotels Lago di Lugano AG verankerte, was zu schweren Schäden am Motorboot von Rolf Hartenstein führte, der bei der Allianz Versicherungs-AG versichert war. Der Versicherer hat gegen das Hotel Lago di Lugano AG Rückgriff genommen, um die an den Versicherten gezahlte Entschädigung zu erhalten.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versicherers abgewiesen und das Berufungsurteil bestätigt. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1. Auf den Übergang der Rechte und die Ausübung des Rückgriffsrechts sind kumulativ das Recht, das den Versicherungsvertrag regelt, und das Recht, das das der Versicherungsleistung zugrunde liegende Schuldverhältnis regelt, anzuwenden. Daher unterliegt das Rückgriffsrecht des Versicherers den Beschränkungen des schweizerischen Rechts, das es nur bei grober Fahrlässigkeit des haftenden Dritten zulässt.
2. Nach schweizerischem Recht hat die Beklagte keine unerlaubte Handlung begangen, da sie außerhalb des…