Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG, die als patronaler Wohlfahrtsfonds eingestuft wurde. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die Stiftung der Arbeitgeberfirma ein Darlehen gewährt und Arbeitgeberbeiträge aus ihren freien Mitteln finanziert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht und später das Bundesgericht bestätigten, dass die Stiftung dazu nicht berechtigt war, da das Stiftungsvermögen nicht ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert war und keine separate Arbeitgeberbeitragsreserve gebildet wurde. Zudem überschritt die Stiftung die gesetzlichen Anlagebeschränkungen bei Darlehen an den Arbeitgeber deutlich, was ebenfalls unzulässig war. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Stiftung ab und bestätigte die Rückzahlungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass patronale Wohlfahrtsfonds zwar nicht vom Anwendungsbereich des Art. 89bis Abs. 6 ZGB ausgenommen sind, die darin enthaltenen Kriterien aber nicht strikt übertragen werden können. Stattdessen sind die Bestimmungen des BVG über die Revisionsstelle, die Aufsicht, die Rechtspflege sowie die Vermögensverwaltung analog anzuwenden.
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gilt, dass die Anlagebeschränkungen des Art. 57 BVV 2 auch für patronale Wohlfahrtsfonds gelten. Eine großzügigere Auslegung kann nur dann in…