Sachverhalt
Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen forderte vom Beschwerdegegner [M.] zu Unrecht bezogene Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 5'842.40 für den Zeitraum Juli 2008 bis Februar 2009 zurück. Dies, weil [M.] neben seiner Hauptbeschäftigung bei der Firma [S. AG] auch eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma [X.] innehatte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Einkommen aus dieser Teilzeitbeschäftigung als Zwischenverdienst anzurechnen ist, auch wenn [M.] teilzeitarbeitslos war. Die Vorinstanz hatte die Rückforderungsverfügung zu Recht aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes für die genannten Monate an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung auch die von Teilarbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist. Diese Praxis entspricht zwar nicht vollständig der Systematik des Gesetzes, da der Teilarbeitslose dadurch faktisch zum Ganzarbeitslosen gemacht wird. Angesichts der eindeutigen Gesetzesmaterialien sah das Bundesgericht jedoch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung…