Sachverhalt
Der Flughafen Zürich befindet sich seit seiner Eröffnung in ständigem Ausbau. Die Flughafen-Immobilien-Gesellschaft FIG ersuchte das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) um eine Baukonzession für die Erstellung von zwei Parkgeschossen mit gesamthaft 298 Parkplätzen auf einem Teil der bestehenden Parkfläche P 40. Der Verkehrsclub der Schweiz VCS erhob Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Das EVED erteilte der FIG die Baukonzession mit Auflagen. Gegen diesen Konzessionsentscheid erhob der VCS Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Anlagen des landseitigen Verkehrs auf dem Flughafenareal grundsätzlich als Flugplatzanlagen gelten und daher einer luftfahrtrechtlichen Konzession bedürfen. Die erteilte Konzession an die FIG ist jedoch problematisch, da die FIG nicht in der Lage ist, die mit der Konzession verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen. Vielmehr wäre der Kanton Zürich als Flughafenhalter der richtige Konzessionsträger.
Weiter hält das Gericht fest, dass bei Änderungen der Flughafeninfrastruktur eine gesamtheitliche Betrachtung und Prüfung der…