Sachverhalt

Der Kanton Solothurn wurde verurteilt, den Kostendifferenzbetrag von 73,80 Franken zwischen den von der Rheumaklinik und Rehabilitationsklinik in Leukerbad für die ambulante Notfallbehandlung von Frau H., Einwohnerin des Kantons Solothurn, in Rechnung gestellten Tarifen und den für Einwohner des Kantons Wallis geltenden Tarifen zu übernehmen. Da es sich bei der Klinik um eine öffentlich subventionierte Einrichtung handelt, ist gemäß Art. 41 Abs. 3 KVG der Wohnkanton der Patientin verpflichtet, diesen Kostendifferenzbetrag zu übernehmen.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung umfasst der Begriff "Leistungen" im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG grundsätzlich alle Leistungen, die von einem öffentlichen oder subventionierten Spital außerhalb des Wohnkantons des Patienten erbracht werden, unabhängig von der Behandlungsform (stationär, teilstationär oder ambulant), einschließlich eines etwaigen Aufenthalts. Dies ergibt sich aus dem weiten Wortlaut dieser Bestimmung, die keine Unterscheidung nach der Behandlungsform vornimmt.

Obwohl Art. 49 KVG eine Beteiligung der Kantone an den Kosten nur für stationäre Behandlungen ihrer Einwohner in öffentlichen oder subventionierten Spitälern vorsieht, bedeutet dies nicht, dass die in Art. 41 Abs. 3 KVG vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme der Tarifdifferenz auf stationäre Behandlungen…