Sachverhalt

Der Streit betrifft die Berechnung der Entschädigung, die Herr Gugger für die Enteignung eines Teils seines Grundstücks zum Bau einer Straße zu zahlen ist. Die Gemeinde Wettingen hat 50 CHF pro m2 angeboten, also insgesamt 28'000 CHF, aber Herr Gugger hat 180 CHF pro m2 sowie eine Entschädigung für die Wertminderung des verbleibenden Grundstücks und die Kosten für den Bau einer Mauer gefordert.

Das Kantonsgericht hat die Entschädigung auf 32'000 CHF festgesetzt, basierend auf der Bewertung des Sachverständigen, der den Wert des gesamten Grundstücks vor der Enteignung auf 232'000 CHF und den Wert des verbleibenden Grundstücks nach der Enteignung auf 200'000 CHF geschätzt hatte, unter Berücksichtigung der Zonenänderung.

Herr Gugger hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass sie den Eigentumsschutz und den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Wert des gesamten Grundstücks vor der Enteignung und dem Wert des verbleibenden Grundstücks nach der Enteignung der etablierten Praxis entspricht. Es hält es jedoch für willkürlich, bei der Bewertung des Grundstückswerts vor der Enteignung die Zonenänderung berücksichtigt zu haben, da die neue Zone erst nach der Enteignung galt.

Obwohl der Zonenplan zusammen mit dem…