Sachverhalt
Der Kantonsrat des Kantons Solothurn erließ am 10. September 2003 ein neues Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (EG HMG/SO). Dieses sieht in Bezug auf die Medikamentenabgabe durch Medizinalpersonen (sog. Selbstdispensation) Folgendes vor:- Private Apotheken der selbstdispensierenden Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte benötigen eine separate Betriebsbewilligung, außer für die unmittelbare Anwendung von Medikamenten am Patienten oder in Notfällen.
- Die Berufsausübungsbewilligung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte berechtigt zur Führung einer privaten Apotheke.
- Selbstdispensierenden Medizinalpersonen müssen die Patienten darauf hinweisen, dass die Medikamente von ihrer Privatapotheke, einer öffentlichen Apotheke oder einer Versandapotheke bezogen werden können.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:Die Beschwerdeführer sind nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Weder Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) noch die angerufenen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG) begründen eine Schutznorm zugunsten der Apotheker. Auch nach den Grundsätzen der sog. AVLOCA-Rechtsprechung zur Anfechtung…