Sachverhalt

Der Kantonsrat des Kantons Solothurn erließ am 10. September 2003 ein neues Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (EG HMG/SO). Dieses sieht in Bezug auf die Medikamentenabgabe durch Medizinalpersonen (sog. Selbstdispensation) Folgendes vor:
  • Private Apotheken der selbstdispensierenden Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte benötigen eine separate Betriebsbewilligung, außer für die unmittelbare Anwendung von Medikamenten am Patienten oder in Notfällen.
  • Die Berufsausübungsbewilligung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte berechtigt zur Führung einer privaten Apotheke.
  • Selbstdispensierenden Medizinalpersonen müssen die Patienten darauf hinweisen, dass die Medikamente von ihrer Privatapotheke, einer öffentlichen Apotheke oder einer Versandapotheke bezogen werden können.
Der Apothekerverein des Kantons Solothurn, drei Apotheker sowie ein Kunde einer Apotheke erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Bestimmungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:

Die Beschwerdeführer sind nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Weder Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) noch die angerufenen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG) begründen eine Schutznorm zugunsten der Apotheker. Auch nach den Grundsätzen der sog. AVLOCA-Rechtsprechung zur Anfechtung…