Sachverhalt
Die italienische Gesellschaft Calvi S.p.A. hat einen Antrag auf Eintragung der kombinierten Marke "Calvi" für Metallprodukte der Klasse 6 eingereicht. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat den Antrag abgelehnt, da die Marke geeignet sei, die Verbraucher über die Herkunft der Produkte irrezuführen. Calvi S.p.A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, aber das BGer hat letztendlich die Beschwerde des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum gutgeheißen und die Eintragung der Marke für alle beanspruchten Produkte verweigert.Erwägungen
Das BGer war der Ansicht, dass der geografische Name "Calvi" natürlich die gleichnamige korsische Stadt evoziert, die in der Schweiz als Touristenziel bekannt ist. Obwohl Korsika nicht für eine bedeutende Metallproduktion bekannt ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass Kunden vernünftigerweise annehmen könnten, dass die Produkte mit dieser Marke von einem Unternehmen stammen, das in der Region Calvi ansässig ist. Daher ist die Verwendung dieses geografischen Namens geeignet, die Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Produkte, die weder aus Korsika noch aus Frankreich stammen, in die Irre zu führen. Das BGer kam daher zu dem Schluss, dass die…