Sachverhalt

Das Bundesgericht entschied in einem Streit zwischen dem Apothekerverband des Kantons Zürich sowie mehreren Apothekern einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich andererseits. Der Regierungsrat hatte eine Änderung der kantonalen Heilmittelverordnung beschlossen, die es Ärzten im gesamten Kantonsgebiet, also auch in den Städten Zürich und Winterthur, erlaubte, mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke zu führen. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Gewaltenteilung, der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sowie der Rechtsgleichheit und des Vertrauensschutzes.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Regierungsrates auf. Es führte aus, dass zwar die in § 17 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vorgenommene räumliche Abgrenzung des Selbstdispensationsverbots für Ärzte nicht frei von Mängeln unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ist. Dennoch dürfe diese Regelung weiterhin Geltung beanspruchen, solange der zuständige kantonale Gesetzgeber keine neue…