Sachverhalt

Das Betreibungsamt des Bezirks Delsberg hat zwei Liegenschaften in Delsberg öffentlich versteigert, die [D.] für jeweils CHF 3'100'000 und CHF 2'600'000 zugeschlagen wurden. [D.] hat Beschwerde eingereicht und die Aufhebung der Versteigerung beantragt, da er Opfer von Täuschung und Arglist seitens des Amtsvertreters in Bezug auf die Mietrendite der Liegenschaften geworden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Jura hat die Beschwerde abgewiesen, und auch die Beschwerde von [D.] wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abgelehnt.

Erwägungen

Gemäss Art. 234 Abs. 1 OR besteht bei Zwangsversteigerungen, ausser in Fällen ausdrücklicher Zusicherungen oder Arglist gegenüber den Bietenden, kein Gewährleistungsanspruch. Die Verkaufsbedingungen einer Liegenschaft müssen diesen Gewährleistungsausschluss ausdrücklich erwähnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. g SchKV).

Die kantonale Behörde stellte fest, dass die Verkaufsbedingungen jegliche Gewährleistung ausschlossen und der Amtsvertreter ausdrücklich erklärt hatte, keine Renditegarantie für die Zukunft geben zu können. Es lagen somit weder ausdrückliche Zusicherungen noch eine Täuschung über die Rendite vor. Zudem war der Beschwerdeführer, ein Immobilienexperte, nur bezüglich einer der beiden Liegenschaften näher auf Fragen eingegangen, und die erhaltene Antwort, die sich auf Zahlen…