Art. 234 OR
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR)2 Zitierungen
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2Art. 234 Abs. 1 OR und Art. 45 Abs. 1 lit. g. VRG (SR 281.42)1 Zitierungen
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3Verwertung eines Grundstücks im Konkurs0 Zitierungen
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4BGE 43_III_3630 Zitierungen01.01.1917 · 0 Zitierungen
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5BGE 42_II_2190 Zitierungen01.01.1916 · 0 Zitierungen
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6BGE 40_III_4030 Zitierungen29.10.1914 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Willensmangel1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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