Art. 234 OR

1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR)
    · 21.11.1996 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 234 Abs. 1 OR und Art. 45 Abs. 1 lit. g. VRG (SR 281.42)
    · 18.11.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwertung eines Grundstücks im Konkurs
    · 27.03.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 43_III_363
    01.01.1917 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 42_II_219
    01.01.1916 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 40_III_403
    29.10.1914 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Willensmangel
    · 05.07.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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